BIS: Suche und Detail

Unterhaltsvorschuss

Beschreibung

Unterhaltsvorschuss ist eine staatliche Leistung für Kinder von Alleinerziehenden. Die Antragstellung erfolgt am Wohnort des Kindes und ist kostenlos. Ob und in welcher Höhe der andere Elternteil die Leistungen zu erstatten hat, prüft die Unterhaltsvorschusskasse.

Die wesentlichen Informationen zur Antragstellung sind nachfolgend aufgeführt. Für weitergehende Einzelheiten steht unter Downloads ein Merkblatt zur Verfügung.

Zur Bearbeitung des Antrages sind folgende Unterlagen beizufügen:

  • Geburtsurkunde des Kindes
  • Vaterschaftsanerkennung bei nichtehelichen Kindern
  • Personalausweis oder ausländischer Pass mit Aufenthaltstitel
  • Bankkarte
  • Vollstreckbarer Unterhaltstitel (Beschluss, Urteil, Urkunde)
  • Nachweise zum anwaltlichen Schriftverkehr, Unterhaltszahlungen des anderen Elternteils, Waisenrente
  • Ab dem 12. Lebensjahr: Aktueller und vollständiger Bescheid über Leistungen nach dem SGB II, sofern Leistungen vom Jobcenter gezahlt werden
  • Ab dem 15. Lebensjahr: Aktuelle Schulbescheinigung des Kindes oder Nachweise über Einkünfte des Kindes (z. B. Lohn-/Gehaltsabrechnungen bei Ausbildung)

Der monatliche Zahlbetrag richtet sich nach der jeweiligen Alterstufe des Kindes und beträgt im Alter von 0-5 Jahren 230,00 Euro, von 6-11 Jahren 301,00 Euro und von      12-17 Jahren 395,00 Euro. Auf den Unterhaltvorschuss anzurechnen sind Unterhaltszahlungen des anderen Elternteils, Waisenbezüge sowie Einkünfte des Kindes (z.B. Ausbildungsvergütung).

  • Das Kind hat das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet bzw. erfüllt bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres weitere Zugangsvoraussetzungen, und zwar:
    • das Kind erhält keine Leistungen nach dem SGB II (Jobcenter) oder
    • das Kind vermeidet durch die Leistungen nach dem UVG seine Hilfebedürftigkeit beim Jobcenter oder
    • der antragstellende Elternteil verdient mindestens 600,00 Euro brutto.
  • Mutter und Vater des Kindes leben nicht zusammen.
  • Der antragstellende Elternteil ist ledig, verwitwet oder geschieden oder lebt von seinem (neuen) Ehegatten bzw. Lebenspartner dauernd getrennt.
  • Der andere Elternteil betreut das Kind nicht oder nur in geringem Umfang.
  • Der andere Elternteil zahlt keinen, keinen regelmäßigen oder keinen ausreichenden Unterhalt.
  • Die deutsche Staatsangehörigkeit oder ein bestimmter Aufenthaltsstatus liegen vor.