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Vormundschaft - Ergänzungspflegschaft

Beschreibung

Wenn Eltern ihrer Pflicht zur Pflege und Erziehung nicht - oder nicht zum Wohle der Kinder - nachkommen, muss der Staat den Schutz der Kinder gewährleisten. Daher wurde das Prinzip der Vormundschaft in die allgemeine Rechtsordnung aufgenommen. Der Vormund, die Vormünderin hat die gesamte elterliche Sorge inne und handelt damit anstelle der Eltern. Er beziehungsweise sie ist dabei ausschließlich dem Wohl und den Interessen seines Mündels (des Kindes oder Jugendlichen) verpflichtet.

Es besteht die Möglichkeit, sich kostenlos durch Ombudschaft Jugendhilfe NRW e. V. Beratungsstelle, Hofkamp 102, 42103 Wuppertal, Telefon 0202/29536776 oder unter team@ombudschaft-nrw.de bei auftretenden Problemen mit dem Jugendamt oder einem freien Träger der Jugendhilfe beraten zu lassen. In der konkreten Beratung, Begleitung und Unterstützung richtet Ombudschaft Jugendhilfe NRW e. V. den Blick auf die Rechte der Kinder sowie die Rechte der Eltern als Anspruchsberechtigte von Leistungen nach dem SGB VIII.

Weitere Informationen zur Ombudschaft finden Sie hier: https://ombudschaft-nrw.de

Eine Vormundschaft/ Ergänzungspflegschaft wird ausschließlich über das zuständige Familiengericht eingesetzt. Hat dieses einen Beschluss bezüglich einer Vormundschaft/ Ergänzungspflegschaft gefasst, nimmt der eingesetzte Vormund/ Ergänzungspfleger Kontakt zum jungen Menschen, Mündel, auf. Alles weitere wird dann im Einzelfall besprochen.

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