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Grundschulanmeldung
Beschreibung
Wer ist schulpflichtig?
Alle Kinder, die bis zum 30. September eines Jahres das 6. Lebensjahr vollendet haben, werden zum 1. August des jeweiligen Jahres schulpflichtig.
Wie läuft das Verfahren ab?
Sobald Ihr Kind schulpflichtig wird, ist es an einer Grundschule anzumelden. Sie werden im September/ Oktober des Vorjahres der Einschulung von einer städt. Grundschule Ihres Wohnortes zur Anmeldung Ihres Kindes aufgefordert. Zusätzlich wird eine Information über die Schulanmeldungen an Grundschulen in der Tageszeitung und in den sozialen Netzwerken veröffentlicht. Die für die Anmeldung erforderlichen Unterlagen werden Ihnen vorab durch das Schulsekretariat der Grundschule zugesandt. Das Kind kann immer nur an einer Grundschule angemeldet werden.
Schulgesetz NRW zur Schulpflicht
Für die Anmeldung werden die Geburtsurkunde des Kindes oder das Familienstammbuch und der Personalausweis der Eltern bzw. eine Meldebescheinigung benötigt. Nach dem Infektionsschutzgesetz müssen Schulkinder über einen ausreichenden Masernschutz verfügen. Dieser Masernschutz ist durch Vorlage des Originalimpfausweises oder eines ärztlichen Zeugnisses zur Masernimmunität des Kindes oder zu medizinischen Gründen, aus denen das Kind nicht gegen Masern geimpft werden kann, nachzuweisen.
Zurückstellung von der Einschulung (1.Klasse)
Sobald ein Kind schulpflichtig wird, ist es an einer Grundschule anzumelden. Zur Anmeldung des Kindes werden die Eltern im September/ Oktober des Vorjahres der Einschulung von einer städt. Grundschule des Wohnortes aufgefordert. Im Rahmen dieses Anmeldeverfahrens besteht die Möglichkeit, dass ein schulpflichtiges Kind aus erheblichen gesundheitlichen Gründen für ein Jahr vom Schulbesuch zurückgestellt werden kann. Ein formloser Antrag zur Zurückstellung kann nur persönlich von den Eltern in der gewünschten Grundschule gestellt werden. Die Entscheidung über die Zurückstellung trifft die Schulleitung der Grundschule im Rahmen des Anmeldeverfahrens auf der Grundlage eines schulärztlichen Gutachtens.
Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an die Schulleitung der Grundschule.
Vorzeitige Einschulung
Kinder, die nach dem Stichtag (30.09.) das 6. Lebensjahr vollenden, können auf Antrag der Eltern zu Beginn des Schuljahres in die Schule aufgenommen werden, wenn sie die für den Schulbesuch erforderlichen körperlichen und geistigen Voraussetzungen besitzen und in ihrem sozialen Verhalten ausreichend entwickelt sind. Die Entscheidung trifft die Schulleitung der Grundschule nach Beratung der Eltern und ggf. unter Berücksichtigung des schulärztlichen Gutachtens. Eine Aufnahme ist immer dann möglich, wenn erwartet werden kann, dass das Kind erfolgreich in der Schule mitarbeiten wird. In diesem Fall erhalten die Eltern keine Aufforderung zur Anmeldung. Ein formloser Antrag kann nur persönlich von den Eltern in der gewünschten Grundschule im Rahmen des Anmeldeverfahrens gestellt werden.
Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an die Schulleitung der Grundschule.
Zuständige Einrichtungen
- Verwaltung der Schulen
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- Marktplatz 3
- 32657 Lemgo
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Zuständige Kontaktpersonen
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Frau Diekjobst Voss
Sachbearbeitung- Telefon:
- 05261 213-441
- E-Mail:
- s.diekjobstvoss@lemgo.de