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Fundsache abgeben
Kurzbeschreibung
Sie haben etwas gefunden oder verloren?
Beschreibung Beschreibung
Eine Fundsache können Sie im Bürgerbüro abgeben oder telefonisch melden. Wenn Sie etwas verloren haben, versuchen wir Ihnen zu helfen.
Hinweise:
- Eine Übersicht über die aktuellen Fundsachen der Alten Hansestadt Lemgo finden Sie auch im Internet
- Für Fundsachen im Wert über 25 €, die im Bürgerbüro aufgehoben werden,
entstehen Verlierer sowie dem Finder, der Eigentumsanspruch geltend gemacht hat, je nach dem Wert gestaffelte Gebühren. - Fundtiere werden im Bürgerbüro nicht entgegengenommen und untergebracht.
Diese Aufgabe übernimmt das Tierheim Eichenhof in Vlotho.
Dort wird auch die erforderliche Fundanzeige aufgenommen (tierheim-vlotho.de/anfahrt)
Aufbewahrung:
- Die gesetzliche Aufbewahrungsfrist beträgt 6 Monate
- Kleinere Fundsachen können Sie im Bürgerbüro abgeben oder uns per Post zuschicken
- Große Fundsachen, wie etwa Fahrräder, können Sie uns anzeigen.
Wir beauftragen dann Mitarbeiter der Städtischen Betriebe Lemgo,
den Gegenstand bei Ihnen abzuholen. Sofern Sie die Möglichkeit haben,
können Sie diese aber auch in Eigenverwahrung nehmen.
965 BGB Anzeigepflicht des Finders
(1) Wer eine verlorene Sache findet und an sich nimmt, hat dem Verlierer oder dem Eigentümer oder einem sonstigen Empfangsberechtigten unverzüglich Anzeige zu machen.
(2) Kennt der Finder die Empfangsberechtigten nicht oder ist ihm ihr Aufenthalt unbekannt, so hat er den Fund und die Umstände, welche für die Ermittlung der Empfangsberechtigten erheblich sein können, unverzüglich der zuständigen Behörde anzuzeigen. Ist die Sache nicht mehr als zehn Euro wert, so bedarf es der Anzeige nicht.
966 BGB Verwahrungspflicht
(1) Der Finder ist zur Verwahrung der Sache verpflichtet.
(2) Ist der Verderb der Sache zu besorgen oder ist die Aufbewahrung mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden, so hat der Finder die Sache öffentlich versteigern zu lassen. Vor der Versteigerung ist der zuständigen Behörde Anzeige zu machen. Der Erlös tritt an die Stelle der Sache.
967 BGB Ablieferungspflicht
Der Finder ist berechtigt und auf Anordnung der zuständigen Behörde verpflichtet, die Sache oder den Versteigerungserlös an die zuständige Behörde abzuliefern.
971 BGB Finderlohn
(1) Der Finder kann von dem Empfangsberechtigten einen Finderlohn verlangen. Der Finderlohn beträgt von dem Werte der Sache bis zu 500 Euro fünf vom Hundert, von dem Mehrwert drei vom Hundert, bei Tieren drei vom Hundert. Hat die Sache nur für den Empfangsberechtigten einen Wert, so ist der Finderlohn nach billigem Ermessen zu bestimmen.
(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Finder die Anzeigepflicht verletzt oder den Fund auf Nachfrage verheimlicht.
973 BGB Eigentumserwerb des Finders
(1) Mit dem Ablauf von sechs Monaten nach der Anzeige des Fundes bei der zuständigen Behörde erwirbt der Finder das Eigentum an der Sache, es sei denn, dass vorher ein Empfangsberechtigter dem Finder bekannt geworden ist oder sein Recht bei der zuständigen Behörde angemeldet hat. Mit dem Erwerb des Eigentums erlöschen die sonstigen Rechte an der Sache.
(2) Ist die Sache nicht mehr als zehn Euro wert, so beginnt die sechsmonatige Frist mit dem Fund. Der Finder erwirbt das Eigentum nicht, wenn er den Fund auf Nachfrage verheimlicht. Die Anmeldung eines Rechts bei der zuständigen Behörde steht dem Erwerb des Eigentums nicht entgegen.
- Personalausweis oder Reisepass
Der Fund eines Gegenstandes, der einen Wert von mehr als 10 Euro besitzt, ist in jedem Fall im Fundbüro anzuzeigen.
Eine Fundanzeige wird dann aufgenommen. Die Fundsache wird vom Finder dort zur Verwahrung abgegeben.
Ergibt sich aus einer Fundsache ein Hinweis auf den Eigentümer, beispielsweise bei Personaldokumenten,
erhält dieser Nachricht vom Fundbüro.
Der Finder, der übrigens auch minderjährig sein kann, kann das Eigentum an dem Gegenstand
nach Ablauf von sechs Monaten nach Anzeige des Fundes erwerben, wenn der Eigentümer nicht bekannt geworden ist.
Nach Ablauf der gesetzlichen Aufbewahrungsfrist von 6 Monaten kann der Besitzanspruch des Finders geltend gemacht werden, wenn der Besitzer sich bis dahin nicht gemeldet hat.
Für die Abgabe fallen keine Gebühren an.
Zuständige Einrichtung
- Bürgerbüro
-
- Marktplatz 3
- 32657 Lemgo
-
Zuständige Kontaktperson
-
Herr Budde
Sachbearbeitung- Telefon:
- 05261 213-115
- E-Mail:
- ema6@lemgo.de