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Geburt anmelden

Kurzbeschreibung

Sie möchten die Geburt eines Kindes anmelden?

Beschreibung

Geburtenbuch
Im Geburtenbuch werden die im Standesamtsbezirk geborenen Kinder eingetragen. Der Geburtseintrag wird bei Änderungen des Personenstandes der Eltern und des Kindes oder bei Namensänderungen weitergeführt und aktualisiert.

Aus dem Geburtseintrag werden Geburtsurkunden und Abstammungsurkunden ausgestellt.

Geburtsbeurkundung
Im Klinikum in Lemgo erfolgen seit einigen Jahren keine Geburten mehr. Das Standesamt Lemgo ist in der Regel zuständig, wenn eine Hausgeburt erfolgt ist.

Bei der Geburt eines Kindes, dessen Eltern nicht miteinander verheiratet sind, gelten einige Besonderheiten: Vorzulegen ist auf jeden Fall die Geburtsurkunde der Mutter.
Nach dem ab 01.07.1998 geltenden Recht kann auch bei einem Kind einer unverheirateten Mutter der Vater des Kindes schon bei der Beurkundung mit eingetragen werden, soweit die Vaterschaftsanerkennung vorliegt. Damit wird der Vater sofort in den bei der Beurkundung auszustellenden Geburtsurkunden mit aufgeführt.
Sollte die Vaterschaftsanerkennung bei Geburt des Kindes bereits vorliegen, reichen Sie die Anerkennungsurkunde und eine Geburtsurkunde des Vaters bitte über das Klinikum mit den anderen Unterlagen ein. Wohnt der Vater nicht in Lemgo, ist auch eine Aufenthaltsbescheinigung des entsprechenden Meldeamtes vorzulegen.
Soll die Vaterschaft innerhalb von 10 Tagen nach der Geburt anerkannt werden, rufen Sie uns bitte an, damit die Beurkundung solange zurückgestellt wird. Die Anerkennungsurkunde, die Abstammungsurkunde und ggfls. die Aufenthaltsbescheinigung des Vaters sind dann sofort nach erfolgter Anerkennung nachzureichen.
Kann eine Anerkennungsurkunde innerhalb der Frist nicht vorgelegt werden, erfolgt die Beurkundung ohne Angabe des Vaters. Die Beischreibung des Vaters wird dann vorgenommen, sobald die Vaterschaftsanerkennung nachgewiesen ist. Der Vater wird in den bei der Beurkundung auszustellenden Geburtsurkunden noch nicht aufgeführt.
Soweit die Geburtsanzeige nicht vollständig ist oder noch Unterlagen vorzulegen sind, melden wir uns umgehend schriftlich und nennen die fehlenden Unterlagen.

Namensgebung für das neugeborene Kind
Das Recht der Namensgebung für Kinder ist durch das neue Ehe- und Kindschaftsrecht um einige Möglichkeiten erweitert, aber gleichzeitig verkompliziert worden.
Sind die Eltern verheiratet und führen einen Ehenamen, wird dieser auch Name des Kindes. Sind die Eltern nicht verheiratet oder führen in der Ehe keinen gemeinsamen Namen, bestehen Wahlmöglichkeiten, die nur am konkreten Fall geprüft und erläutert werden können, da auch gewisse Fristen beachtet werden müssen und ggfls. weitere Unterlagen notwendig sind. Auch vor der Geburt eines Kindes können Sie sich selbstverständlich bei uns informieren.

Bei Ehepaaren:

  • Geburtsmitteilung sowie Personalausweis/Reisepass
  • Heiratsurkunde
  • Geburtsurkunde und Ausweis von beiden Elternteilen

Bei ledigen Müttern:

  • Geburtsmitteilung sowie Personalausweis/Reisepass
  • Geburtsurkunde der Mutter
  • zusätzlich bei Eintragung des Vaters: Vaterschaftsanerkennung, Sorgerechtserklärung, Geburtsurkunde und Ausweis des Vaters

Bei geschiedenen Müttern:

  • Geburtsmitteilung sowie Personalausweis/Reisepass
  • Ausweis, Heirats- und Geburtsurkunde der Mutter
  • rechtskräftiges Scheidungsurteil

Bei Ausländern:

  • Geburtsmitteilung sowie Nationalpass
  • internationale Heirats- und Geburtsurkunden beider Elternteile oder original Urkunden inkl. Übersetzung

Bei Aussiedlern:

  • Geburtsmitteilung sowie Personalausweis/Reisepass beider Elternteile
  • Familienstammbuch
  • Heirats- und Geburtsurkunden beider Elternteile inkl. deutsche Übersetzung nach der ISO-Norm Nr. R9
  • Bescheinigung über die Namenserklärung (§94 BVFG)

Zuständige Einrichtungen

Zuständige Kontaktpersonen