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Namensänderung

Kurzbeschreibung

Bei familienrechtlichen Vorgängen wie Geburt, Eheschließung, Eheauflösung usw. ergeben sich diverse Möglichkeiten für familien- bzw. personenstandsrechtlichen Namensänderungen. Ebenso können sich nach dem (neuen) Gesetz über die Selbstbestimmung eine Änderung des Geschlechtseintrags und der Vornamen ergeben.  

Beschreibung

Im Rahmen einer Eheschließung haben die Eheleute insbesondere drei Möglichkeiten: Sie können sich für einen gemeinsamen Ehenamen entscheiden, jeweils ihren Geburts- bzw. Familiennamen behalten oder ein Partner wählt einen Doppelnamen aus. Weiterhin ist auch eine nachträgliche Erklärung eines Ehe- bzw. Familiennamens jederzeit möglich. Nicht alle, aber viele Ehen in Deutschland gehen mit Namensänderungen einher.
Eheleute können sich vom zuständigen Standesamt außerdem eine Bescheinigung über eine familien- bzw. personenstandsrechtliche Namensänderung (Bescheinigung über Erklärungen zur Namensführung) ausstellen lassen.

Behördliche Namensänderung nach dem Namensänderungsgesetz:
Die Behördliche Namensänderung nach dem Namensänderungsgesetz obliegt dem Kreis Lippe. Bitte wenden Sie sich bei Fragen direkt an den Kreis Lippe. 

Angleichungserklärung nach § 47 EGBGB:

  • Personen, deren Namen sich nunmehr nach deutschen Recht richtet (Einbürgerung oder Asylanerkennung o.ä.), können die ausländische Namensform dem deutschen Recht anpassen

Namenserteilung nach § 1617a BGB:

  • Die Mutter mit alleiniger Sorge kann dem Kind den Namen des Vaters des Kindes erteilen, sofern dieser eine Vaterschaftsanerkennung abgegeben hat und der Namenserteilung durch die Mutter zustimmt.

Vorzulegende Urkunden:

  • Geburtsurkunden beider Elternteile
  • Vaterschaftsanerkennung (falls schon vorhanden)
  • Geburtsurkunde des Kindes (sofern die Erteilung nicht bei Erstbeurkundung im Standesamt des Geburtsortes des Kindes abgegeben wird)

Die Namenserteilung muss öffentlich beglaubigt werden, d.h. alle Beteiligten müssen im Standesamt mit Terminabsprache vorsprechen und sich ausweisen können.

Einbenennung nach § 1617 e BGB:

  • ist ein Elternteil verheiratet und ist dieser Ehepartner nicht die/der leibliche/r Mutter/Vater des Kindes besteht die Möglichkeit beim Standesamt des Wohnortes eine Einbenennung des Kindes zu deren Ehenamen zu erklären

Voraussetzungen:

  • Mutter und Ehemann, bzw. Vater und Ehefrau haben das Kind in Ihrem Haushalt aufgenommen.
  • der andere Elternteil muss der Einbenennung zustimmen, wenn das Kind seinen Namen führt oder er ihm auch das Sorgerecht zusteht.
  • hat das Kind das fünfte Lebensjahr vollendet, muss es der Einbenennung zustimmen.

Die Einbenennung muss öffentlich beglaubigt werden, d.h. alle Beteiligten müssen im Standesamt mit Terminabsprache vorsprechen und sich ausweisen können.

Zuständig für die Aufnahme dieser beiden Erklärungen (Namenserteilung und Einbenennung) ist das Standesamt Ihres Wohnortes.

Wiederannahme eines früheren Namens nach Auflösung der Ehe nach § 1355 Abs. 5 BGB:

Zuständig für die Aufnahme dieser Erklärung ist das Standesamt Ihres Wohnortes oder das Ihrer Eheschließung.

Änderung des Geschlechtseintrag und der Vornamen (SBGG) - Selbstbestimmung

Das Gesetz über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag (SBGG) ist zum 01.11.2024 in Kraft getreten.

Danach ist es möglich, durch eine persönliche Erklärung beim Standesamt den Geschlechtseintrag (männlich, weiblich, divers oder Streichung der Angabe) mit den entsprechenden Vornamen selbst zu bestimmen. Die Vornamensänderung ermöglicht eine Anpassung an den gewählten Geschlechtseintrag und müssen dem gewählten Geschlechtseintrag entsprechen.

Voraussetzungen:

  • deutsche Staatsangehörigkeit oder
    oder
  • Ausländische Staatsangehörigkeit mit
    -unbefristetem Aufenthaltsrecht,
    - verlängerbarer Aufenthaltserlaubnis und rechtmäßigem Aufenthalt in Deutschland oder
    - blaue Karte EU
    • Anmeldung und Abgabe der Erklärung müssen bei demselben Standesamt erfolgen.

Die Anmeldung der Erklärung ist  drei Monate vor der Erklärung möglich. 
Die Beurkundung bzw. Abgabe der Erklärung ist frühestens drei bis spätestens sechs Monate nach Eingang der Anmeldung beim Standesamt Lemgo möglich, anderenfalls ist eine erneute Anmeldung erforderlich.

Die Erklärung über die Änderung des Geschlechtseintrags und zu den Vornamen ist eine Beurkundung. Dafür ist eine persönliche Vorsprache beim Standesamt erforderlich. 

Eine isolierte Änderung des Vornamens ohne Änderung des Geschlechtseintrags ist nicht möglich. Der Vorname kann beibehalten bleiben, wenn der geführte Vorname dem gewählten Geschlechtseintrag entspricht.
Erklärungen von minderjährigen Personen bedürfen der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters oder Vormundes bzw. Einverständnisses des Kindes, wenn das Kind unter 14 Jahren ist.  Die gesetzliche Vertretung/Vormundschaft ist entsprechend nachzuweisen (Urkunde über die Erklärung der gemeinsamen Sorge, Negativbescheinigung, gerichtlicher Beschluss über die gesetzliche Vertretung). 

 

  • Angleichungserklärung: Notwendige Unterlagen erfragen Sie bitte beim Standesamt.

  • Einbennenung: 
    - Geburtsurkunde des Kindes
    - Eheurkunde der Antragsteller

  • Wiederannahme eines früheren Namens nach Auflösung der Ehe:
    - Eheurkunde mit Auflösungsvermerk
    - Personalausweis

  • Änderung des Geschlechtseintrag und der Vornamen (SBGG):
    Bei Geburt in Deutschland:
    - gültiger Personalausweis oder Reisepass
    - bei ausländischer Staatsangehörigkeit: gültiger Aufenthaltstitel, sowie
    - Geburtsurkunde
    - Eheurkunde (wenn verheiratet)

    Bei Geburt im Ausland:
    - gültiger Personalausweis oder Reisepass
    -  bei ausländischer Staatsangehörigkeit: gültiger Aufenthaltstitel
    - Geburtsurkunde im Original mit deutscher Übersetzung
    - Eheurkunde (bei Eheschließung in Deutschland)

    Im Einzelfall können sich weitere erforderliche Unterlagen ergeben.

  • Namenserteilung:  21,-- Euro + 9,-- Euro für die Bescheinigung
  • Einbenennung: 21,-- Euro + 9,-- Euro für die Bescheinigung
  • Angleichungserklärung: 9,-- Euro für die Bescheinigung
  • Wiederannahme eines früheren Namens: 21,-- Euro + 9,-- Euro für die Bescheinigung

Zuständige Einrichtungen

Zuständige Kontaktpersonen