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Denkmalschutz

Beschreibung

Denkmalrechtliche Erlaubnis

Alle Maßnahmen zur baulichen Instandsetzung, Unterhaltung (z.B. Fassadenanstrich, Fensterinstandsetzung etc.), soweit sie eine Veränderung des Baudenkmals bewirken, sowie die Änderung der Nutzung bedürfen einer Erlaubnis der Unteren Denkmalbehörde.

 

Förderung für Baudenkmäler außerhalb des Sanierungsgebietes – Stadtpauschale

Es dürfen nur Maßnahmen gefördert werden, die zum Erhalt und zur Instandsetzung der denkmalwerten Substanz eines Baudenkmals erforderlich sind. Eine Denkmalrechtliche Erlaubnis für die geplante Maßnahme ist notwendig. Typische Fördergegenstände sind Fenstererneuerung, Dacheindeckung, Außenanstrich oder sonstige charakteristische Merkmale des Denkmals. Die Zuschusshöhe beträgt max. 10.000,- €.

Dem Antrag müssen mindestens zwei Kostenvoranschläge beigefügt werden. Vor der Beantragung und der Bewilligung der Zuwendung darf mit der Ausführung nicht begonnen werden. Ein Anspruch auf Förderung besteht trotz Antragsstellung nicht. Die Möglichkeit der Förderung aus der Stadtpauschale besteht grundsätzlich nur, wenn keine anderen Förderungen in Anspruch genommen werden.

 

Steuerbescheinigungen

Für Baudenkmäler können Eigentümer*innen Steuervergünstigungen nach §7i EstG geltend machen. Bescheinigungsfähig sind Kosten, die nach Art und Umfang erforderlich sind, um den Charakter des Gebäudes als Baudenkmal zu erhalten und das Gebäude sinnvoll zu nutzen.


Voraussetzungen:

  • Eingetragenes Baudenkmal
  • Denkmalrechtliche Erlaubnis liegt vor

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