Beseitigung baulicher Anlagen

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Dienstleistungsinformationen

Beseitigung baulicher Anlagen

Die beabsichtigte Beseitigung von baulichen Anlagen ist mindestens 1 Monat vor Durchführung der Arbeiten bei der Bauaufsicht der Alten Hansestadt Lemgo mit unten stehendem Formular anzuzeigen.

Lediglich bei folgenden Vorhaben besteht keine Anzeigepflicht:

  • Bauliche Anlagen, deren Errichtung nach § 62 Abs. 1 BauO NRW 2018 nicht genehmigungsbedürftig ist.
  • Freistehende Gebäude der Gebäudeklasse 1 und 3.
  • Sonstige Anlagen, die keine Gebäude sind, mit einer Höhe bis zu 10 m.

Die Bauherrschaft kann beantragen, dass dafür ein Baugenehmigungsverfahren durchgeführt wird. 

Bei nicht freistehenden Gebäuden muss durch eine berechtigte Person nach § 54 Absatz 4 BauO NRW 2018 beurteilt und im erforderlichen Umfang nachgewiesen werden, dass das Gebäude oder die Gebäude, an die das zu beseitigende Gebäude angebaut ist, während und nach der Beseitigung standsicher sind. Die Beseitigung ist, soweit notwendig, durch die qualifizierte Tragwerksplanerin oder den qualifizierten Tragwerksplaner zu überwachen. Dies gilt nicht, soweit an verfahrensfreie Gebäude angebaut wird. 

Zuständige Einrichtung

Zuständige Kontaktpersonen