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Gehölz-/Baum- und Heckenschutz

Beschreibung

Bäume und Hecken sind wichtige Lebensräume für unsere heimischen Vogelarten. Daher sind bei Schnitt- und Rodungsmaßnahmen die gesetzlichen Bestimmungen des Naturschutzes zu berücksichtigen.

Fällt das Gehölz unter die Baumschutzsatzung der Alten Hansestadt Lemgo, so ist ggf. eine Genehmigung zur Kappung oder Fällung notwendig. Weitere Informationen hierzu erhalten Sie bei der Dienstleistung „Baumfällgenehmigung“.

Für den Fall, dass keine Genehmigung laut Baumschutzsatzung benötigt wird, gilt § 39 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG).

Dieser besagt, dass es in der Zeit vom 01.03. bis 30.09. grundsätzlich verboten ist,

  • Bäume, die außerhalb des Waldes, von Kurzumtriebsplantagen oder gärtnerisch genutzten Grundflächen stehen,
  • Hecken,
  • lebende Zäune,
  • Gebüsche oder andere Gehölze

abzuschneiden oder auf den Stock zu setzen.

Diese Verbote gelten unter anderem nicht für

  • schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen und zur Gesunderhaltung von Bäumen,
  • Maßnahmen, die der Gewährleistung der Verkehrssicherheit dienen und nicht zu einem späteren Zeitpunkt durchgeführt werden können,
  • Maßnahmen, die im öffentlichen Interesse erforderlich sind und von einer Behörde durchgeführt werden oder zugelassen sind, sofern sie nicht auf andere Weise oder zu anderer Zeit durchgeführt werden können.

Bei Fragen wenden Sie sich an die zuständige

Untere Naturschutzbehörde des Kreises Lippe

Zuständige Einrichtungen