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Wahlen - Kommunalwahl

Beschreibung

Kommunalwahlen finden in Nordrhein-Westfalen alle fünf Jahre statt. Die nächsten allgemeinen Kommunalwahlen finden voraussichtlich im Herbst 2025 statt.

Dies gilt sowohl für die Wahl von Stadt-/Gemeinderäten, Kreistagen und Bezirksvertretungen in den kreisfreien Städten, als auch für die Wahl von Bürgermeistern und Landräten. Künftig werden die kommunalen Vertretungen und die Hauptverwaltungsbeamten wieder zusammen an einem Tag für den gleichen Zeitraum gewählt. Ausnahmen ergeben sich, falls Hauptverwaltungsbeamte vorzeitig aus dem Amt scheiden.

Bei der Wahl der kommunalen Vertretung - dem Gemeinde- bzw. Stadtrat oder dem Kreistag - hat jede/r Wähler/in nur eine Stimme, mit der gleichzeitig ein Wahlbezirksbewerber und die Reserveliste der Partei oder Wählergruppe gewählt wird, für die der Wahlbezirksbewerber aufgestellt ist.

Wahlberechtigung

Wahlberechtigt bei Kommunalwahlen in NRW sind Deutsche sowie Staatsangehörige der übrigen 26 EU-Mitgliedstaaten, die am Wahltag das 16. Lebensjahr vollendet haben, mindestens seit dem 16. Tag vor der Wahl im Wahlgebiet (in der Gemeinde/Stadt bzw. im Kreis) wohnen oder sich sonst gewöhnlich aufhalten und nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.

Feststellung der Wählbarkeit und von Ausschlussgründen

  • Gemeinderat: Es ist jede wahlberechtigte Person wählbar, die am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet hat und seit mindestens drei Monaten in dem Wahlgebiet ihre Wohnung, bei mehreren Wohnungen ihre Hauptwohnung hat oder sich sonst gewöhnlich aufhält und keine Wohnung außerhalb des Wahlgebiets hat. Ausgeschlossen, also nicht wählbar, sind Personen, die am Wahltag in Folge eines Richterspruchs in der Bundesrepublik Deutschland die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzen. 
  • Bürgermeister/Bürgermeisterin: Wählbar ist, wer am Wahltag Deutscher im Sinne von Artikel 116 Absatz 1 Grundgesetz ist oder wer die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzt und eine Wohnung in der Bundesrepublik Deutschland innehat, das 23. Lebensjahr vollendet hat und nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen ist sowie die Gewähr dafür bietet, dass er jederzeit für die freiheitlich demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes eintritt. Nicht wählbar ist, wer am Wahltag infolge Richterspruchs in der Bundesrepublik Deutschland die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zu Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt. 
  • Landrat/Landrätin: Wählbar ist, wer am Wahltag Deutscher im Sinne von Artikel 116 Absatz 1 des Grundgesetzes ist oder wer die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzt und eine Wohnung in der Bundesrepublik Deutschland innehat, das 23. Lebensjahr vollendet hat und nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen ist sowie Gewähr dafür biette, dass er jederzeit für die freiheitlich demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes eintritt. Nicht wählbar ist, wer am Wahltag infolge Richterspruchs in der Bundesrepublik Deutschland die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt.  

Feststellung des Wahlergebnisses 

Der Wahlausschuss stellt fest, wie viele Stimmen für die Bewerber in den Wahlbezirken und für die Parteien und Wählergruppen abgegeben worden sind und welche Bewerber in den Wahlbezirken und aus den Reservelisten gewählt sind.

Wählerverzeichnis zur Kommunalwahl 

Wählen kann nur, wer in ein Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat. 

In das Wählerverzeichnis werden alle Personen eingetragen, bei denen bis zum 42. Tag vor der Wahl (Stichtag) feststeht, dass sie wahlberechtigt und nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind. Außerdem werden Sie automatisch in das Wählerverzeichnis eingetragen, wenn Sie wahlberechtigt sind und sich nach dem Stichtag bis zum 16. Tag vor der Wahl bei der Meldebehörde an- bzw. umgemeldet haben.  

Als Wahlberechtigter können Sie vor der Kommunalwahl das Wählerverzeichnis bezüglich Ihrer eigenen Daten einsehen. Das Wählerverzeichnis wird mindestens am Ort der
Gemeindeverwaltung ausgelegt. Es kann vom 20. bis zum 16. Tag vor der Wahl während der allgemeinen Öffnungszeiten eingesehen werden. Eine Einsichtnahme in die Daten anderer Personen ist nur möglich, wenn Sie Tatsachen glaubhaft machen können, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann.

Wenn das Wählerverzeichnis zur Kommunalwahl falsche Angaben enthält oder unvollständig ist, können Sie dies korrigieren lassen. Dies ist ab dem 20. Tag vor der Wahl (= Beginn der Einsichtnahmefrist) nur noch auf einen Einspruch hin oder von Amts wegen möglich. Der Einspruch ist nur bis zum 16. Tag vor der Wahl möglich (= Ende der Einsichtnahmefrist). Er ist schriftlich oder zur Niederschrift bei beim Bürgermeister einzulegen. Der Bürgermeister entscheidet bis zum 10. Tag vor der Wahl über den Einspruch. Gegen die Entscheidung ist nach Zustellung Beschwerde möglich. 

Wahlvorschläge 

Für die Wahlen von Rats- und Kreistagsmitgliedern sind Direktwahlvorschläge in den jeweiligen Wahlbezirken von Parteien, Wählergruppen oder Einzelbewerbern möglich. Für die Einreichung  von Reservelistenwahlvorschlägen besteht ein Einreichungsprivileg für Parteien und Wählergruppen. 

Bei Bürgermeistern und Landräten gilt, dass zunächst die Möglichkeit einer Einreichung eines selbständigen Wahlvorschlags. Dieser kann von Parteien, Wählergruppen, einzelnen Wahlberechtigten oder vom Bewerber selbst eingereicht werden. Es können gemeinsame Wahlvorschläge (von verschiedenen Parteien/Wählergruppen) gemacht werden. 

Zuständige Einrichtungen

Zuständige Kontaktpersonen