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Wahlen - Landtagswahl

Beschreibung

Alle 5 Jahre wählen die Bürgerinnen und Bürger in Nordrhein-Westfalen einen neuen Landtag. Sie entscheiden, welche Abgeordneten und Fraktionen im Landesparlament vertreten sind. Die Wählerinnen und Wähler haben zwei Stimmen: eine für die Kandidatinnen und Kandidaten im Wahlkreis und eine für die Zusammensetzung des Landtags nach Parteien. Die Abgeordneten des Landtags Nordrhein-Westfalen werden in allgemeiner, freier, gleicher, unmittelbarer und geheimer Wahl gewählt. 

Bei Landtagswahlen sind mehrere Wahlorgane beteiligt, dazu gehören der Landeswahlleiter und der Landeswahlausschuss, der Kreiswahlleiter und der Kreiswahlausschuss, der Briefwahlvorsteher und der dazu gehörige Briefwahlvorstand sowie der Wahlvorsteher und der Wahlvorstand. 

Die letzte Landtagswahl fand am 15.05.2022 statt. 

Wahlberechtigung 

Wahlberechtigt ist, wer am Wahltag Deutscher im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes ist, das 18. Lebensjahr vollendet hat und mindestens seit dem 16. Tag vor der Wahl in Nordrhein-Westfalen seine Wohnung, bei mehreren Wohnungen seine Hauptwohnung hat oder sich sonst gewöhnlich aufhält und keine Wohnung außerhalb des Landes hat.  Ausgeschlossen ist, wer infolge eines Richterspruchs das Wahlrecht nicht besitzt. 

Feststellung der Wählbarkeit und von Ausschlussgründen 

Jeder Wahlberechtigte, der am Wahltag seit mindestens 3 Monaten in Nordrhein-Westfalen seine Wohnung oder bei mehreren Wohnungen seine Hauptwohnung hat pder sich sonst geöhnlich aufhält und keine Wohnung außerhalb des Landes hat, ist wählbar. Nicht wählbar ist, wer am Wahltag infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt. 

Wählerverzeichnis zur Landtagswahl 

Wählen kann nur, wer in ein Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat. Der Wähler kann nur in dem Stimmbezirk wählen, in dessen Wählerverzeichnis er eingetragen ist. 

In das Wählerverzeichnis werden alle Personen eingetragen, bei denen bis zum 42. Tag vor der Wahl (Stichtag) feststeht, dass sie wahlberechtigt und nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind. Außerdem werden Sie automatisch in das Wählerverzeichnis eingetragen, wenn Sie wahlberechtigt sind und sich nach dem Stichtag bis zum 16. Tag vor der Wahl bei der Meldebehörde an- bzw. umgemeldet haben.  

Als Wahlberechtigter können Sie vor der Kommunalwahl das Wählerverzeichnis bezüglich Ihrer eigenen Daten einsehen. Das Wählerverzeichnis wird mindestens am Ort der
Gemeindeverwaltung ausgelegt. Es kann vom 20. bis zum 16. Tag vor der Wahl während der allgemeinen Öffnungszeiten eingesehen werden.

Feststellung des Wahlergebnisses 

Wenn die Wahl beendet ist, werden die Stimmzettel gezählt. Im Wahlkreis ist derjenige Bewerber gewählt, der die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Die Zuweisung der Sitze auf der Landesliste erfolgt durch den Landeswahlausschuss. Der Kreiswahlleiter macht das Ergebnis im Wahlkreis, der Landeswahlleiter das Ergebnis im Land bekannt.

Wahlvorschläge 

Kreiswahlvorschläge können von Parteien, Wählergruppen und Einzelbewerbern eingereicht werden. Landeslisten können nur von Parteien eingereicht werden.

Zuständige Einrichtungen

Zuständige Kontaktpersonen