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Gemeindliches Vorkaufsrecht

Beschreibung

Ausübung von gemeindlichen Vorkaufsrechten

In den §§ 24 bis 28 BauGB (Baugesetzbuch) sind die gesetzlichen Vorkaufsrechte der Gemeinden geregelt.

Die gemeindlichen Vorkaufsrechte sind ein städtebauliches Instrument zur Sicherung der Bauleitplanung. Darüber hinaus dienen sie auch der Sicherung der gemeindlichen Planungshoheit in Bezug auf die Bodenordnung, städtebauliche Sanierungs- und Entwicklungsmaßnahmen, Stadtumbau und städtebauliche Erhaltung.

Gegenstand des gemeindlichen Vorkaufsrechts ist der Kauf eines Grundstückes. Erforderlich ist somit ein Kaufvertrag i. S. des § 433 BGB mit einem Dritten über ein Grundstück. Die Mitteilung darüber, dass ein Kaufvertrag geschlossen wurde, erfolgt i. d. R. durch den beurkundenden Notar an die jeweils zuständige Gemeinde.

Sollte die Gemeinde die Ausübung des Vorkaufsrechtes beschließen, steigt diese in den bereits beurkundeten Kaufvertrag zwischen den Kaufparteien ein. Zur Ausübung des Vorkaufsrechtes ist ein Änderungsvertrag des ursprünglichen Vertrages nötig, in dem die verkaufte Fläche um die Fläche, die die Gemeinde erwerben möchte, reduziert wird. Ein weiterer Vertrag muss zwischen dem Verkäufer und der Gemeinde über die zu erwerbende Fläche beurkundet werden.

Auf Antrag ist von der Gemeinde unverzüglich ein Negativzeugnis darüber auszustellen, wenn ein Vorkaufsrecht nicht besteht oder nicht ausgeübt wird. Dieses muss der Notar beim Amtsgericht einreichen, um die Eigentumsumschreibung veranlassen zu können.

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