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Reisegewerbekarte

Beschreibung

Ein Reisegewerbe betreibt derjenige/diejenige, der/die außerhalb seiner gewerblichen Niederlassung oder ohne eine solche zu haben

  • Waren verkauft, Bestellungen vertreibt oder ankauft, Leistungen anbietet oder Bestellungen auf Leistungen aufsucht oder 
  • unterhaltende Tätigkeiten als Schausteller oder nach Schaustellerart ausübt. 

Zur Ausübung dieser Tätigkeiten benötigen Sie eine Reisegewerbekarte gem. § 55 Gewerbeordnung (GewO) .

Reisegewerbekarte - § 55 Gewerbeordnung (GewO)

 

weitere Informationen ab § 55a ff Gewerbeordnung

 

Gebühren - Tarifstelle 12.12.1 Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung (AVerwGebO NRW)

  • formeller Antrag
  • Personalausweis oder Pass
  • Auszug aus dem Gewerbezentralregister (Belegart 9) Zu beantragen bei der Bürgerberatung. Bei der Beantragung ist als Verwendungszweck "Reisegewerbekarte" anzugeben.
  • Führungszeugnis (Belegart 0) Zu beantragen bei der Bürgerberatung. Bei der Beantragung ist als Verwendungszweck "Reisegewerbekarte" anzugeben.
  • Auskunft in Steuersachen vom Finanzamt. Sofern bereits eine Betriebsstätte in einem anderen Ort als dem Wohnort besteht,  ist von dort eine weitere steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung (in der Regel vom Steueramt) zu beantragen


bei Vertrieb von offenen Lebensmitteln (z.B. Anbieten von Imbisswaren):

  • sofern Speisen außerhalb des Verkaufswagens zubereitet werden, ist der Herstellungsraum nachzuweisen. Die Abnahme erfolgt ebenfalls durch die Lebensmittelaufsicht.

Sofern öffentliche Straßen, Wege und Plätze in Ausübung des Reisegewerbes genutzt werden sollen, ist eine Sondernutzungserlaubnis erforderlich. Diese muss bei der Abteilung Recht, Sicherheit und Ordnung der Stadtverwaltung  beantragt werden. 

  •  die Gebühr beträgt bei normalem Aufwand 110,00 Euro.

Zuständige Einrichtungen

Zuständige Kontaktpersonen