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Glückspielrechtliche Erlaubnis

Beschreibung

Die Errichtung und der Betrieb einer Spielhalle bedarf einer Erlaubnis nach § 24 des Glücksspielstaatsvertrages (GlüStV) i. V. m. § 16 des Ausführungsgesetzes des Landes NRW zum GlüStV.

Zur Erteilung der Erlaubnis sind örtliche und persönliche Voraussetzungen ("gewerberechtliche Zuverlässigkeit") zu erfüllen.

Zusätzlich zu der Spielhallenerlaubnis braucht der Spielhallenbetreiber eine Bestätigung der Geeignetheit des Aufstellortes für Spielgeräte gem. § 33c Abs. 3 GewO („Geeignetheitsbestätigung").

Der verantwortliche Aufsteller der Geräte benötigt zudem eine Aufstellerlaubnis gem. § 33 c Abs. 1 GewO.

Bitte melden Sie sich zunächst telefonisch oder persönlich bei der zuständigen Stelle.

Zuständige Einrichtungen

Zuständige Kontaktpersonen