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Brauchtumsfeuer

Beschreibung

Das Abbrennen eines Feuers als „Brauchtumsfeuer“ ist in der Alten Hansestadt Lemgo unter folgenden Bedingungen zulässig:

  • Das Abbrennen von Feuern aus überliefertem Brauchtum ist nur im Rahmen von öffentlichen Veranstaltungen, die jedermann zugänglich sind, zulässig.
  • Osterfeuer dürfen nur am Samstag vor Ostern und Ostersonntag abgebrannt werden. Andere Brauchtumsfeuer sind möglich, sind mit Brauchtumsgrund zu beantragen.
    Beide Feuer sind schriftlich mit Lageplan vorher bei der Feuerwehr (Orpingstr. 78, 32657 Lemgo) einzureichen.
  • Es dürfen dazu nur unbehandelte Hölzer, trockenes Ast- u. Strauchwerk sowie ausgetrocknete Weihnachtsbäume verbrannt werden.
  • Nicht verbrannt werden dürfen häusliche Abfälle, Sperrmüll, Papier und Pappe, Kunststoffe, behandeltes Holz wie z.B. Gartenzäune und Baustellenabfälle sowie Reifen und andere stark rauchentwickelnde Stoffe.
  • Gefahren, Nachteile, erhebliche Belästigungen sind zu verhindern.
  • Es darf keine Inversionswetterlage oder eine lang anhaltende Trockenheit vorliegen, ab der Waldbrandstufe > 2 in der Region ist der Verbrennungsvorgang zu unterlassen.
    Informationen sind hierzu beim Deutschen Wetterdienst DWD abrufbar.
  • Zum Schutz der Kleintiere ist das Feuerungsmaterial am Tage des Verbrennens umzuschichten. Zur Verhinderung von Nestbau und Brutbeginn der Vögel sind in der Vorbereitungsphase des Aufschichtens geeignete Maßnahmen zu treffen.
  • Bei  Brauchtumsfeuern mit einem Durchmesser von über 2 m sind folgende Mindestabstände einzuhalten:

    200 m von zusammenhängenden Ortsteilen
    100 m von Wohngebieten
      50 m von öffentlichen Verkaufsflächen
    100 m von Wald und Hecken
      10 m von Wirtschaftswegen

    Unter besonderen Umständen kann eine Brandsicherheitswache erforderlich sein.
     
  • Beim Anzünden dürfen keinesfalls Öle oder Benzin verwendet werden; erlaubt sind kleine Mengen Papier oder Stroh.
  • Geeignete Löschmittel sind bereitzustellen.
  • Bei jedem Feuer müssen mindestens zwei erwachsene Aufsichtspersonen die ganze Zeit anwesend sein. Der Verbrennungsplatz darf erst verlassen werden, wenn Feuer und Glut erloschen sind.
  • Verbrennungsrückstände sind unverzüglich in den Boden einzuarbeiten oder mit Erde abzudecken. 

Die Anzeige über das Osterfeuer muss spätestens 2 Wochen vor dem Brenntag eingereicht werden.