BIS: Suche und Detail

Leistungen zum Unterhalt des Kindes oder des Jugendlichen

Beschreibung

Monatliche Pauschalbeträge für laufende Leistungen zum Unterhalt der in Pflegefamilien untergebrachten Minderjährigen und jungen Volljährigen

Zur Sicherstellung des notwendigen Unterhalts von Pflegekindern werden laufende Leistungen in Form von Pauschalbeträgen für die Kosten für den Sachaufwand sowie
für die Pflege und Erziehung gewährt. Die Pauschalbeträge hinsichtlich der Kosten für den Sachaufwand sind altersgestaffelt und decken den gesamten, regelmäßig wiederkehrenden Lebensunterhalt des Pflegekindes ab. Die Pauschalbeträge für die Pflege- und Erziehung sind altersunabhängig und können sich in der Höhe je nach Pflegeform unterscheiden.

Bezuschussung Altersabsicherung von Pflegepersonen

Pflegepersonen in der Vollzeitpflege (§ 33 SGB VIII) und geeignete Pflegepersonen bei der Unterbringung eines seelisch behinderten jungen Menschen (§ 35a Absatz 2
Satz 2 Nummer 3 SGB VIII) können eine hälftige Bezuschussung einer angemessenen Altersvorsorge erhalten. Dies gilt auch für die Bereitschafts-/ Übergangs- und
Wochenpflege.

Aufgrund der in der Sozialgesetzgebung (SGB VIII) unbestimmten Begriffsbestimmung „angemessene Alterssicherung“ wird die Festlegung der Höhe der
zu zahlenden Beträge den jeweiligen Bundesländern überlassen. Aus diesem Grund kann je nach Landesrecht der Zuschuss in der Höhe variieren.
Der Zuschuss zur Altersvorsorge wird einer Pflegeperson gewährt.

Bei Pflegepersonenpaaren erhält die Hauptpflegeperson (laut Hilfeplan) den Zuschuss. Sind beide Pflegepersonen im Hilfeplan benannt, ist dies bei im Zeitumfang
unterschiedlicher Erwerbstätigkeit beider Pflegepersonen in der Regel die Person mit dem geringeren Beschäftigungsvolumen. Bei gleichem Beschäftigungsvolumen
bestimmen die Pflegepersonen, wer von Ihnen den Zuschuss zur Altersvorsorge erhalten soll.

Beitragsübernahme der Unfallversicherung von Pflegepersonen 

Der Gesetzgeber sieht die Erstattung der Aufwendungen für angemessene Beiträge einer privaten Unfallversicherung von Pflegepersonen der Vollzeitpflege vor, sofern
keine gesetzliche Unfallversicherung gegeben ist.

Einmalige Leistung bei Aufnahme eines Pflegekindes Begleitung

Bei Aufnahme eines Pflegekindes in Vollzeitpflege erhalten Pflegepersonen einmalige und pauschalierte Leistungen oder Zuschüsse.
Lassen Sie sich von Ihrem örtlichen Jugendamt beraten.

Erlaubnis zur Vollzeitpflege nach § 44 SGB VIII und laufendes Pflegeverhältnis der Vollzeitpflege nach §§ 27, 33 SGB VIII.

Erkundigen Sie sich bei Ihren zuständigen Jugendamt. Das Jugendamt prüft Ihren Antrag und den Anspruch auf Beitragsübernahme. Die zuständigen Ansprechpartner finden Sie nebenstehend. 

Zuständige Einrichtungen

Zuständige Kontaktpersonen