Suche
Verbleiben eines Kindes bei Pflegeperson Begleitung
Beschreibung
Wenn sich die Lebensumstände in der ursprünglichen Familie eines Pflegekindes langfristig nicht verbessern, kann es auf Dauer in der Pflegefamilie untergebracht
werden. Wenn die Eltern dem nicht zustimmen, kann das Familiengericht den Verbleib in der Pflegefamilie anordnen. Auf diesem Weg können die Pflegepersonen unterstützt
werden.
Der Allgemeine Soziale Dienst (ASD) kann auch selbst den Antrag auf Verbleib in der Pflegefamilie stellen.
Der Allgemeine Soziale Dienst wird nach Kontaktaufnahme durch die Pflegepersonen die Begleitung bei den Verfahren zum „Verbleib eines Kindes bei Pflegepersonen“
beginnen. Die Länge des Verfahrens hängt von der Dauer des gerichtlichen Verfahrens vor dem Familiengericht ab.
- Ein Pflegekind lebt seit längerer Zeit in einer Pflegefamilie.
- Die Eltern des Kindes oder Personen mit dem Aufenthaltsbestimmungsrecht des Kindes verlangen die Herausgabe des Kindes.
- Das körperliche, seelische oder geistige Kindeswohl wird durch die Wegnahme aus der Pflegefamilie gefährdet.
- Die Pflegepersonen wünschen / benötigen Unterstützung durch den Allgemeinen Sozialen Dienst.
- Die Pflegepersonen wenden sich mit dem Wunsch nach Unterstützung / Begleitung an den Allgemeinen Sozialen Dienst, wenn die Herausgabe des Kindes verlangt wird.
- Die Pflegepersonen müssen beim Familiengericht einen Antrag auf Verbleib des Kindes in der Pflegefamilie stellen. Zuständig ist das Familiengericht, in dessen Bezirk das Kind seinen Lebensmittelpunkt hat.
- Das Gericht muss darüber hinaus auch von Amts wegen tätig werden, so dass das Jugendamt ebenfalls einen entsprechenden Antrag stellen kann.
- Bis zum Abschluss des Verfahrens kann das Gericht eine einstweilige Anordnung erlassen, nach der das Pflegekind bis zum Entscheid bei der Pflegefamilie bleibt.
- Pflegekinder ab 14 Jahren sind bei Verfahren, die die Personen oder Vermögenssorge betreffen, stets vom Gericht anzuhören. Ein Kind unter 14 Jahren wird dann angehört, wenn seine Neigungen, Bindungen oder sein Wille für die Entscheidung von Bedeutung sind oder wenn es zur Feststellung des Sachverhaltes als notwendig erscheint.
- Die gerichtliche Entscheidung beruht in jedem Fall auf dem "Kindeswohlprinzip".
Zuständige Einrichtungen
- Hilfen für Familien
-
- Marktplatz 4
- 32657 Lemgo
-
Zuständige Kontaktpersonen
-
Frau Dziwisch
Allgemeiner Sozialer Dienst- Telefon:
- 05261 213-483
- E-Mail:
- 4.510@lemgo.de
-
Frau Spilker
Allgemeiner Sozialer Dienst- Telefon:
- 05261 213-438
- E-Mail:
- 4.510@lemgo.de
-
Frau Brand
Allgemeiner Sozialer Dienst- Telefon:
- 05261 213-456
- E-Mail:
- 4.510@lemgo.de
-
Frau Gasch (Hilfen für Familien)
Allgemeiner Sozialer Dienst- Telefon:
- 05261 213-334
- E-Mail:
- 4.510@lemgo.de
-
Frau Hollmann
Allgemeiner Sozialer Dienst- Telefon:
- 05261 213-481
- E-Mail:
- 4.510@lemgo.de
-
Frau Herzog
Allgemeiner Sozialer Dienst- Telefon:
- 05261 213-447
- E-Mail:
- 4.510@lemgo.de
-
Frau Djakon-Tönsing
Allgemeiner Sozialer Dienst- Telefon:
- 05261 213-443
- E-Mail:
- 4.510@lemgo.de