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Leistungen der Krankenhilfe

Beschreibung

Übernahme von Beiträgen für eine freiwillige Krankenversicherung 

Pflegekinder müssen krankenversichert sein. Wenn für ein Pflegekind kein anderweitiger Krankenversicherungsschutz besteht, kann das Jugendamt angemessene
Beiträge für eine freiwillige Krankenversicherung übernehmen. Der Wechsel in eine freiwillige Krankenversicherung ist von Fristen abhängig, über die
die zuständige Krankenkasse beraten kann. 

Zuzahlungen und Eigenanteile 

Gesetzlich krankenversicherte Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren sind von Zuzahlungen zu verschreibungspflichtigen Arznei, Verband- und Hilfsmitteln befreit
(Ausnahme Fahrtkosten). Darüber hinaus gehende Zuzahlungen und Eigenanteile bei Leistungen der Krankenhilfe bzw. –versicherung von Pflegekindern in Vollzeitpflege werden grundsätzlich vom öffentlichen Jugendhilfeträger übernommen. Diese Kosten sind jedoch bereits mit den monatlichen Leistungen zur Deckung regelmäßig
wiederkehrender Bedarfe und den monatlichen Leistungen für einmalige und jährlich wiederkehrende Sonderbedarfe abgegolten. Die betrifft z.B. Zuzahlungen für
Zahnersatz, Sehhilfen, Medikamente, Fahrtkosten oder kieferorthopädische Leistungen. Nur nach Art und Umfang außerordentliche Eigenanteile und Zuzahlungen können im
Einzelfall zusätzlich erstattet werden. Es können jedoch nicht für alle medizinischen Leistungen die Kosten übernommen werden. Bestimmte Leistungen gehören nicht
zum Leistungsumfang der gesetzlichen Krankenversicherung. Das betrifft vor allem Maßnahmen, die medizinisch nicht erforderlich sind oder eher kosmetische
Gesichtspunkte erfüllen. Solche Maßnahmen fallen nicht unter die Krankenhilfe.

für Zuzahlungen: Nachweise über Art und Umfang der Kosten 

Das Jugendamt prüft die individuellen Voraussetzungen für eine Beitragsübernahme. Anspruchsberechtigte sollten sich zunächst von ihrem örtlichen Jugendamt oder
Pflegekinderdienst beraten lassen, bevor sie einen Antrag stellen.

Zuständige Einrichtungen

Zuständige Kontaktpersonen