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Wahlen - Bundestagswahl

Beschreibung

Alle vier Jahre wird der Deutsche Bundestag gewählt. Er ist die Volksvertretung der Bundesrepublik Deutschland und als Gesetzgebungsgremium ihr wichtigstes Organ. Der Bundestag setzt sich aus Abgeordneten zusammen, die in allgemeiner, unmittelbarer, geheimer und gleicher Wahl gewählt werden. Grundsätzlich dürfen alle Deutschen, die am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben, bei der Bundestagswahl mitentscheiden. 

Die nächste Bundestagswahl findet 2025 statt. 

Feststellung der Wählbarkeit

Um sich selbst zur Wahl zu stellen, müssen Sie zunächst wählbar sein. Das ist der Fall, wenn Sie Deutscher im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes sind und das 18. Lebensjahr vollendet haben. 

Sie sind nicht wählbar, wenn Sie nach § 13 des Bundeswahlgesetzes vom Wahlrecht ausgeschlossen sind oder wer in Folge eines Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung eines öffentlicher Ämter nicht besitzt. 

Feststellung von Ausschlussgründen 

Unter bestimmten Voraussetzungen können Sie von der Teilnahme an der Bundestagswahl ausgeschlossen sein. 
Das ist der Fall, wenn Sie infolge eines Richterspruchs daas Wahlrecht nicht besitzen. 

Feststellung des Wahlergebnisses

Nach Beendigung der Wahlhandlung stellt der Wahlvorstand fest, wieviel Stimmen im Wahlbezirk auf die einzelnen Kreiswahlvorschläge und Landeslisten abgegeben worden sind. Der Kreiswahlausschuß stellt fest, wieviel Stimmen im Wahlkreis für die einzelnen Kreiswahlvorschläge und Landeslisten abgegeben worden sind. Der Landeswahlausschuß stellt fest, wieviel Stimmen im Land für die einzelnen Landeslisten abgegeben worden sind. Der Bundeswahlausschuss stellt fest, wie viele Sitze auf die einzelnen Landeslisten entfallen.

Wählerverzeichnis zur Bundestagswahl

Die Gemeindebehörden führen für jeden Wahlbezirk ein Verzeichnis der Wahlberechtigten. Als Wahlberechtigter können Sie vor der Europawahl das Wählerverzeichnis bezüglich Ihrer Daten einsehen. Das Wählerverzeichnis wird in der Gemeindeverwaltung ausgelegt. Es kann vom 20. bis zum 16. Tag vor der Wahl während der allgemeinen Öfnnungszeiten eingesehen werden. Eine Einsichtnahme in die Daten anderer Personen ist nur möglich, wenn Sie Tatsachen glaubhaft machen können, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. In diesem Rahmen können Sie Auszüge aus dem Wählerverzeichnis fertigen, um das Wahlrecht einzelner bestimmter Personen zu prüfen.

Wenn das Wählerverzeichnis zur Bundestagswahl falsche Angaben enthält oder unvollständig ist, können Sie dies korrigieren lassen. Dies ist ab dem 20. Tag vor der Wahl (= Beginn der Einsichtnahmefrist) nur noch auf einen Einspruch hin oder von Amts wegen möglich. Der Einspruch ist nur bis zum 16. Tag vor der Wahl möglich (= Ende der Einsichtnahmefrist). Er ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Wohnortgemeinde zu erheben. Die Gemeinde entscheidet bis zum 10. Tag vor der Wahl über den Einspruch. Gegen die Entscheidung ist binnen zwei Tagen nach Zustellung Beschwerde möglich.

Sie sind im Wählerverzeichnis eingetragen, wenn Sie am Wahltag wahlberechtigt sind und in der jeweiligen Stadt oder Gemeinde zu einem bestimmten Stichtag mit Ihrer Hauptwohnung gemeldet sind. Spätestens 3 Wochen vor dem Wahltag erhalten Sie eine Wahlbenachrichtigung. Im Falle eines Umzugs kann es sein, dass Sie noch nicht im Wählerverzeichnis Ihres neuen Wahlbezirkes geführt werden. In diesem Fall können Sie sich bis zum 21. Tag vor der Wahl in das Wählerverzeichnis Ihrer Stadt oder Gemeinde eintragen lassen.

Haben Sie keine Wahlbenachrichtigung erhalten, sollten Sie bei Ihrer Gemeinde sofort prüfen, ob Sie im Wählerverzeichnis eingetragen sind. Ist dies nicht der Fall, können Sie die Eintragung beantragen. Das Wählerverzeichnis liegt vom 20. bis 16. Tag vor der Wahl öffentlich zur Einsichtnahme aus.

Nur wenn Sie im Wählerverzeichnis eingetragen sind oder einen Wahlschein haben, können Sie an der Wahl teilnehmen.

Wahlberechtigt sind nach § 12 Absatz 1 Bundeswahlgesetz alle Deutschen im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes, die am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben, nicht nach § 13 Bundeswahlgesetz vom Wahlrecht ausgeschlossen sind und seit mindestens drei Monaten in der Bundesrepublik Deutschland eine Wohnung innehaben oder sich sonst gewöhnlich aufhalten.

Deutsche, die außerhalb der Bundesrepublik Deutschland leben und in der Bundesrepublik Deutschland nicht für eine Wohnung gemeldet sind, sind wahlberechtigt sofern sie

  • entweder nach Vollendung ihres 14. Lebensjahres mindestens drei Monate ununterbrochen in der Bundesrepublik Deutschland eine Wohnung innegehabt oder sich sonst gewöhnlich aufgehalten haben und
    dieser Aufenthalt nicht länger als 25 Jahre zurückliegt,
  • oder aus anderen Gründen persönlich und unmittelbar Vertrautheit mit den politischen Verhältnissen in der Bundesrepublik Deutschland erworben haben und von ihnen betroffen sind.

Kehren Deutsche, die im Ausland gelebt haben und in der Bundesrepublik Deutschland in dieser Zeit nicht für eine Wohnung gemeldet waren, in das Inland zurück und melden sich hier wieder für eine Wohnung an
(Rückkehrer aus dem Ausland), gilt für die Erforderlichkeit und Art der Antragstellung Folgendes:

  • Wer in die Bundesrepublik Deutschland zurückkehrt und sich hier vor dem 42. Tag vor der Wahl für eine Wohnung anmeldet, braucht und darf keinen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis
    stellen, weil er, wie jeder im Inland gemeldete Wahlberechtigte, von Amts wegen am Zuzugsort von der Gemeindebehörde in das Wählerverzeichnis eingetragen wird.
  • Wer sich nach dem 42. Tag, aber vor dem 21. Tag vor der Wahl anmeldet, wird in das Wählerverzeichnis der Gemeinde am Zuzugsort in der Bundesrepublik Deutschland nur auf Antrag nach
    Anlage 1 (zu § 18 Absatz 6 Bundeswahlordnung) für Rückkehrer eingetragen. Wer bereits vor seiner Rückkehr vom Ausland aus einen Antrag nach Anlage 2 (zu § 18 Absatz 5 Bundeswahlordnung) für im Ausland lebende Deutsche gestellt hatte, hat sein Wahlrecht in der Gemeinde auszuüben, in der er aufgrund seiner Antragstellung in das Wählerverzeichnis eingetragen worden ist.
  • Wer sich erst nach dem 21. Tag vor der Wahl in der Bundesrepublik Deutschland anmelden wird, muss bereits vor seiner Rückkehr in die Bundesrepublik Deutschland vom Ausland aus bis zum 21. Tag vor der Wahl bei der zuständigen Gemeindebehörde den Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis nach Anlage 2 (zu § 18 Absatz 5 Bundeswahlordnung) für im Ausland lebende Deutsche stellen, weil er
    sonst nicht mehr in das Wählerverzeichnis eingetragen wird. 

 

Zuständige Einrichtungen

Zuständige Kontaktpersonen