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Orangefarbener Parkausweis "aG-light" - Parkerleichterung für Schwerbehinderte Personen außerhalb der aG-Regelung

Beschreibung

Personen, die nicht die strengen Voraussetzungen für einen Parkausweis für Behindertenparkplätze erfüllen, können eine Parkerleichterung erhalten, wenn sie an hochgradigen Gehbehinderungen leiden oder aber eine Erkrankung vorliegt, die mit einer erheblichen Einschränkung der Mobilität verbunden ist ("aG-light"). Der Parkausweis erlaubt u.a.

  • das kostenfreie Parken an Parkscheinautomaten,
  • parken auf Bewohnerparkplätzen und 
  • parken im eingeschränkten Halteverbot für maximal 3 Stunden. 

Der Ausweis ist nicht im Ausland gültig. 

  • Einverständniserklärung/Antrag Parkerleichterung aG-light, 
  • Kopie des Personalausweises, 
  • Kopie des Schwerbehindertenausweises. 
  • Wird der Antrag von einer beauftragten Person gestellt, sind auch deren Ausweisdokumente in Kopie sowie eine formlose (schriftliche) Vollmacht vorzulegen.

Bundesweite Parkerleichterungen können schwerbehinderten Menschen gewährt werden, die zu einer der folgenden Personengruppen zählen: 

  • Merkzeichen G und B und ein Grad der Behinderung (GdB) von wenigstens 70 allein für Funktionsstörungen an den unteren Gliedmaßen (und der Lendenwirbelsäule, soweit sich diese auf das Gehvermögen auswirken) und gleichzeitig ein GdB von wenigstens 50 für Funktionsstörungen des Herzens oder der Atemorgane; 
  • Morbus Crohn oder Colitis ulcerosa, wenn hierfür ein GdB von wenigstens 60 vorliegt; 
  • künstlicher Darmausgang und zugleich künstliche Harnableitung (Doppel-Stoma), wenn hierfür ein GdB von wenigstens 70 vorliegt; 
  • schwerbehinderte Menschen, die nach versorgungsärztlicher Feststellung den vorgenannten Personenkreisen gleichzustellen sind; 
  • gehbehinderte Personen mit einem GdB von wenigstens 70 für die mobilitätseinschränkenden Behinderungen, denen das Merkzeichen G zuerkannt wurde und die zugleich das Merkzeichen aG nur knapp verfehlt haben. Knapp verfehlt ist das Merkzeichen aG regelmäßig dann, wenn auch mit Unterstützung von Hilfsmitteln oder unter Schmerzen zumindest ganz überwiegend nur noch eine Restgehfähigkeit von ca. 100m vorliegt (Gültigkeit nur in NRW). 

kostenlos

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Zuständige Kontaktpersonen