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Friedhof

Beschreibung

Friedhöfe sind mehr als nur eine letzte Ruhestätte

Sie dienen neben der Bestattung von Verstorbenen und Bewältigung von Trauer auch der Ruhe, Erholung und dem Sammeln kultureller Eindrücke aus der Lemgoer Geschichte.

Die Alte Hansestadt Lemgo betreut insgesamt neun Friedhöfe: Darunter zwei Zentralfriedhöfe und sieben Ortsteilfriedhöfe.  Jährlich finden etwa 300 Beisetzungen statt.

Bestattungen und Grabarten

Wir legen Wert darauf, dass Sie aus dem großen Angebot an Grabarten die für Sie richtige Grabart wählen können. Eine Auflistung zu den einzelnen Grabarten sowie Informationen zur anonymen Urnenbestattung finden Sie unter "Downloads".

Wir beraten Sie gerne und zeigen Ihnen die unterschiedlichen Grabarten auch einmal vor Ort. Es werden nicht auf den einzelnen Friedhöfen alle Grabarten angeboten. Fragen beantworten Ihnen die nebenstehenden Kontaktpersonen der Friedhofsverwaltung.

Weiterhin Informationen finden Sie hier:

Die Öffnungszeiten der Städtischen Betriebe Lemgo finden Sie hier.

Welche Unterlagen werden benötigt?

Für die Bestattung:

  • Sterbeurkunde oder Sterbefallanzeige
  • ggf. Freigabebescheinigung der Staatsanwaltschaft bei nicht natürlicher Todesursache

Im Falle einer Beförderung vom oder ins Ausland:

  • Die Beförderung einer Leiche aus dem Ausland nach Nordrhein-Westfalen darf nur nach Vorlage eines Leichenpasses oder eines gleichwertigen Dokuments erfolgen
  • Für die Beförderung einer Leiche von Nordrhein-Westfalen an einen Ort außerhalb Nordrhein-Westfalen stellt die untere Gesundheitsbehörde auf Antrag einen Leichenpass aus

Wenn die Angehörigen nicht für die Bestattung eines Verstorbenen sorgen, wird die Bestattung von der zuständigen örtlichen Ordnungsbehörde veranlasst und die bestattungspflichtigen Personen haften als Gesamtschuldner für die entstehenden Kosten. Sofern die Angehörigen nicht in der Lage sind, die Bestattungskosten zu tragen und der Nachlass der Verstorbenen ebenfalls nicht dazu ausreicht, können sie einen Antrag auf Übernahme der Kosten beim zuständigen Sozialamt stellen.

Die Bestattung kann frühestens 24 Stunden nach Eintritt des Todes erfolgen. Leichen sollen innerhalb von zehn Tagen nach Eintritt des Todes bestattet oder eingeäschert worden sein. Urnen sind innerhalb von sechs Wochen nach der Einäscherung beizusetzen.

In Deutschland werden Bestattungen im Allgemeinen von den Angehörigen oder von einem Bestattungsunternehmen angemeldet. Je nach Region können Sie wählen zwischen

  • Erdbestattung
  • Feuerbestattung (Waldbestattung, Seebestattung, Urnenbestattung)
  • Anonyme Bestattung

Eine Bestattung ist frühestens 24 Stunden nach Eintritt des Todes möglich. Ausnahmen kann das zuständige Gesundheitsamt aus wichtigem Grund zulassen. Mit Ausnahme der Seebestattung besteht für alle Bestattungen die gesetzliche Friedhofspflicht.

Für die Bestattung der verstorbenen Person haben in folgender Reihenfolge zu sorgen:

  • Ehegattin/Ehegatte oder eingetragene/r Lebenspartner/in
  • Kinder
  • Enkelkinder
  • Eltern
  • Großeltern
  • Geschwister

Wurde zu Lebzeiten des Verstorbenen vertraglich festgelegt, wer für die Bestattung zu sorgen hat, so hat diese Person unabhängig von der öffentlich-rechtlichen Bestattungspflicht für die Bestattung zu sorgen. Sorgt niemand für die Bestattung, so hat die für den Sterbe- oder Auffindungsort zuständige Gemeinde die Bestattung zu veranlassen.

An wen muss ich mich wenden?
Die Zuständigkeit liegt bei der Gemeinde, der Samtgemeinde und der Stadt.

Zuständige Stelle

Bitte wenden Sie sich für die

  • Durchführung der Leichenschau und die Ausstellung einer Todesbescheinigung an eine Ärztin/einen Arzt
  • für die Ausstellung der Sterbeurkunde an das zuständige Standesamt
  • für die Bestattung an die Friedhofsverwaltung des Ortes, an dem bestattet werden soll
  • für die Überführung vom Sterbe-/Auffindungsort zum Friedhof/Krematorium an ein Bestattungsunternehmen
  • für die Durchführung einer zweiten Leichenschau wegen Einäscherung an die zuständige untere Gesundheitsbehörde (Amtsärztin/Amtsarzt).

Bitte wenden Sie sich im Trauerfall an ein Bestattungsunternehmen. Dieses wird sich im Regelfall um die nachfolgenden Dinge bemühen:

  • Ausstellung einer Todesbescheinigung durch eine Ärztin/einen Arzt
  • Ausstellung der Sterbeurkunde durch das zuständige Standesamt
  • Kontaktaufnahme zur Friedhofsverwaltung des Ortes, an dem bestattet werden soll
  • Überführung vom Sterbe-/Auffindungsort zum Friedhof/Krematorium
  • Durchführung einer zweiten Leichenschau wegen Einäscherung durch die zuständige untere Gesundheitsbehörde (Amtsärztin/Amtsarzt).

 

Friedhofsgebühren

Für die Benutzung der Trauerhalle, die Beisetzung im Grab und den Erwerb von Grabnutzungsrechten werden Gebühren erhoben. 

Die Gebühren sind für alle städtischen Friedhöfe gleich. Wie teuer die einzelnen Gräber sind finden Sie unter "Downloads" in der Friedhofsgebührensatzung.