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Grabstätte
Kurzbeschreibung
Nutzungsrecht und Vergabe
Beschreibung
Die Übertragung des Nutzungsrechtes an einer Grabstelle erfolgt im Zusammenhang mit der Bearbeitung der Durchführung einer Bestattung. In der Regel wird die Person, welche den Bestattungsauftrag beim Bestattungsunternehmer unterzeichnet, auch Nutzungsberechtigte/r.
Das Nutzungsrecht wird bei Erdbestattungen für die Dauer von 30 Jahren und bei Urnenbestattungen von 25 Jahren vergeben. Es ist unerheblich, ob es sich um ein Wahlgrab oder ein Reihengrab handelt.
Wenn in einer Wahlgrabstätte jemand beigesetzt werden soll und sich das bestehende Nutzungsrecht auf weniger als 30 bzw. 25 Jahre beläuft, ist ein Nacherwerb von Nutzungszeiten erforderlich.
Das Nutzungsrecht läuft bei Reihengräbern (Einzelgräber, die der Reihe nach belegt werden) nach der Ruhezeit automatisch ab, Wahlgräber können auf Antrag verlängert werden.
Informationen zur Einebnung einer Grabstätte finden Sie unter "Weiterführende Informationen".
Weitere Informationen finden Sie hier:
Antrag auf Einebnung einer Grabstätte
Jede Einebnung muss der Friedhofsverwaltung angezeigt werden. Eine eigenmächtige Einebnung bzw. Räumung einer Grabstätte ist nicht zulässig. Für Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch die Einebnung entstehen, haftete der Verursacher.
Jede Grabstelle ist nach Ablauf der Ruhefrist bzw. des Nutzungsrechts ordnungsgemäß abzuräumen und einzuebnen bzw. einebnen zu lassen. Sofern die Grabstelle von der Friedhofsverwaltung abgeräumt und eingeebnet wird, hat der jeweilige Nutzungsberechtigte die Kosten zu tragen (ausgenommen Rasengrabstätten).
Die Einebnung von Rasengrabstätten wird nach Ablauf der Ruhezeit durch die Friedhofsverwaltung vorgenommen
Die Rückgabe des Nutzungsrechtes an Grabstätten oder die Teilung eines mehrstelligen Wahlgrabes ist nur dann zulässig, wenn die geordnete und belegungstechnische Entwicklung und das gesamte Erscheinungsbild des Friedhofes dies zulassen. Die Rückgabe hat keinen Einfluss auf bereits gezahlte und noch zu zahlende Gebühren.
Mit der Antragstellung auf Einebnung einer Grabstätte verzichten Sie auf sämtliche Rechte an der Grabstätte mit der Folge, dass diese entschädigungslos an die Alte Hansestadt Lemgo als Friedhofsträger zurückfällt.
Falls sich auf der Grabstätte Gegenstände (Grabmal, Einfassung, Grabschmuck etc.) befinden, die Sie gerne an sich nehmen möchten, können Sie dies nach Antragstellung tun. Die Gegenstände fallen andernfalls entschädigungslos in die Verfügungsgewalt der Alten Hansestadt Lemgo als Friedhofsträger.
Falls Sie sich nicht sicher sind, ob Sie zur Einebnung einer Grabstätte berechtigt sind oder weitere Fragen haben, helfen Ihnen die Mitarbeiter der Friedhofsverwaltung gern weiter.
Weitere Informationen finden Sie hier Friedhof
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Zuständige Einrichtungen
- Eigenbetriebsähnliche Einrichtungen Städtische Betriebe Lemgo
-
- Herforder Straße 105
- 32657 Lemgo
- Postfach 32655
- Adresszusatz:
Lemgo
-
Zuständige Kontaktpersonen
-
Herr Juan Daood
Sachbearbeitung Friedhof- Telefon:
- 05261 213-313
- E-Mail:
- j.daood@lemgo.de
-
Frau Petra Kelle-Glenny
Sachbearbeitung Friedhof- Telefon:
- 05261 213-319
- E-Mail:
- p.kelle-glenny@lemgo.de
-
Frau Jennifer Gehrmann
Sachbearbeitung Friedhof- Telefon:
- 05261 213-309
- E-Mail:
- j.gehrmann@lemgo.de